Nationalrat trat  am 24.03.2010 zusammen

 

Am 24.März 2010 wurde in der Plenarsitzung im Nationalrat die Änderung des Bundesstraßengesetzes behandelt.

 

Im Zuge dieser Änderung ist auch die Festlegung der Traisentalschnellstraße als S34-West erfolgt.

 

Es musste für die weitere Planung der ASFINAG ja die gewünschte Trasse im Anhang des Bundesstraßengesetzes festgeschrieben werden.  Damit ist nach den Buchstaben des Gesetzes der Weg für die ASFINAG frei, weitere Schritte im Projekt S34 umzusetzen. Die Details für den Autobahnbau können nun geplant, die UVP-Unterlagen vorbereitet werden. 

Noch viel zu wenig berücksichtigt wurden aber  Mängel in der Abwicklung dieses Gesetzesantrages:

  • nach wie vor konnte die Hochrangigkeit (also die Grundlage dafür, dass die ASFINAG für die S34 zuständig sein soll) nicht nachgewiesen werden

  • nach wie vor steht die S34 nach Expertenmeinung in Widerspruch zur Alpenkonvention

  • nach wie vor sind in den geschätzten Kostenangaben Fehlberechnungen enthalten, die zu falschen Kosten-Nutzen-Verhältnissen führen, die Entscheidungsgrundlage für die 'strategische' Prüfung ist somit fehlerhaft

  • nach wie vor bescheinigt die ASFINAG dem Projekt nur mäßige Zielerreichung 

 

Wir haben diese Kritikpunkte nicht erfunden sondern Stellungnahmen von Anwälten, Gutachtern und Technikern beauftragt, diese sollen hier veröffentlicht werden:

 

rechtliche_Stellungnahme_Rechtsanwälte

rechtliche_Stellungnahme_ Alpenkonvention

technische_Stellungnahme_TU-Wien

 

Wir betrachten das Durchwinken eines so umstrittenen Projektes als sehr problematisch. Es wurden gravierende Mängel schon in der Planung und Beschlussfassung von Experten nachgewiesen.

 

Ein Beispiel eines schwerwiegenden Mangels möchten wir hier herausgreifen und anführen:


Es muss in der Strategischen Prüfung der Nachweis der Hochrangigkeit erbracht werden (was ja Sinn macht, denn die ASFINAG soll ja nur Projekte umsetzen, die auch von bundesweiter und hochrangiger Bedeutung sind). Dazu sind in den Richtlinien Bedingungen definiert:

 

  • Funktionell hochrangige Bedeutung
    z.B. Verbindung von Bundes- oder Landeshauptstädten, internat. Transitrouten
  • Netzschluss
    es muss eine Lücke im ASFINAG Netz geschlossen werden
  • Verkehrsnachfrage
    auf dem am schwächsten belasteten Abschnitt müssen mind. 24.000 Kfz / 24 Std. fahren

 

Es ist von der Republik Österreich vorgesehen, dass ALLE 3 Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Hochrangigkeit gegeben ist. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass mit Bundesmitteln von der ASFINAG lokale Ortsumfahrungen gebaut werden, die dann vierspurig ausfallen und auch bemautet werden müssen.
Im gegenständlichen Fall der S34 ist keine einzige der oben genannten Bedingungen erfüllt!