S34 Traisental Schnellstraße:  Verstoß gegen Alpenkonvention

  

Die Alpenkonvention ist ein Übereinkommen zum Schutz der Alpen. Sie wurde von Österreich 1991 unterzeichnet und hat den Charakter eines Gesetzes. Der Anwendungsbereich der Alpenkonvention ist eindeutig geregeltf:

 


 

 

Durch die Aneinanderreihung der Straßen S34 und B334 entsteht ein ca. 20 km langer, hochrangiger Verkehrsträger, der in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention führt.

In den Artikeln 8 und 11 des VerkehrsProtokolls sind Verpflichtungen und Bedingungen enthalten, die die
Planung und Umsetzung eines Straßenprojekts erfüllen muss, um überhaupt zulässig zu sein:

 


a) Durchführung einer Zweckmäßigkeitsprüfung und Risikoanalyse gem Art 8 (1) und 11 (2) VerkProt
In Art. 2 VerkProt wird erläutert, was unter einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu verstehen ist.
Im Einzelnen soll
• die verkehrspolitische Notwendigkeit des geplanten Vorhabens abgeklärt sowie
• die verkehrlichen, ökologischen, ökonomischen und soziokulturellen Auswirkungen
erfasst werden.

b) Kriterien der Zweckmäßigkeit bzw. Zulässigkeit
Art. 11 (2) und Art 3 und 7 definieren u.a. die verkehrspolitische Ziele und damit wichtige Vorgaben, die bestimmen, wann eine Straßenplanung bzw. ein Straßenprojekt zweckmäßig und verkehrspolitisch notwendig ist sowie die Risiken beherrscht werden. Diese Fokussierung der Zweckmäßigkeitsprüfung und Risikoanalyse auf die Erfüllung bzw. Berücksichtigung der Ziele des VerkProt ist in Art 8 (1) ausdrücklich festgelegt.

 


Ein hochrangiges Straßenprojekt kann demnach nur verwirklicht werden, wenn folgende Ziele
und Bedingungen erfüllt werden:



• Verkehrsbedingte Belastungen sind auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und
Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte
Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs auf die
Schiene......(Alpenkonvention Art 2)


• Ein Neubau hochrangiger Straßen kann nur verwirklicht werden, wenn die Bedürfnisse
nach Transportkapazitäten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Straßen- und
Bahnkapazitäten, durch den Aus- und Neubau von Bahn- und Schifffahrtsinfrastruktur
und die Verbesserung des kombinierten Verkehrs sowie durch weitere
verkehrsorganisatorische Maßnahmen erfüllt werden kann. (VerkProt Art 11 (2) lit b)


• Den Raumordnungsplänen und -programmen ist Rechnung zu tragen (lit c)

 

In diesem Bereich darf erst dann eine neue hochrangige Straße gebaut werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Lösung eines "Verkehrsproblems" ausgeschöpft sind. Damit ist gemeint, dass etwa die Transportkapazitäten der Eisenbahn nicht erweitert werden könnten oder Verbesserungen am bestehenden Straßennetz nicht möglich sind.

 

 

Diese genannten Maßnahmen wurden aber von den Projektinitiatoren der S34 niemals in der ausreichenden Tiefe geprüft oder beurteilt. Der Bau der Traisentalschnellstraße S34 & B334  verstößt somit eindeutig gegen das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvetion.

 

Link: Alpenkonvention

Link: Anwendungsbereich in NÖ